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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Februar 2026

Steueränderungsgesetz 2025

Steueränderungsgesetz 2025

Übersicht über nachträglich eingefügte Gesetzesänderungen

Kurzarbeitergeld 2026

Kurzarbeitergeld 2026

Gesetzgeber verlängert Bezugsdauer abermals auf 24 Monate

Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung

Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung

Offenlegung von E-Mails während einer Betriebsprüfung

Steuererklärungspflichten

Steuererklärungspflichten

Übermittelte E-Daten ersetzen keine Steuererklärung

Aktivrente

Aktivrente

Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner

Auslandsreisepauschalen 2026

Auslandsreisepauschalen 2026

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung im Ausland

Grundsteuer verfassungsgemäß

Grundsteuer verfassungsgemäß

Bundesfinanzhof zur Verfassungskonformität des Ertragswertverfahrens

Neue Streitwertgrenzen 2026

Neue Streitwertgrenzen 2026

Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf € 10.000,00

Grundsteuer verfassungsgemäß

Mann arbeitet auf Tablet

Grundsteuer

Seit 2025 wird die Grundsteuer nach verschiedenen – neuen – Bewertungsverfahren berechnet. In elf Bundesländern wird die Bewertung von Wohnungseigentum für die Grundsteuer nach dem bundeseinheitlichen Ertragswertverfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren findet u. a. Anwendung in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Aus diesen drei Bundesländern haben drei Wohnungseigentümer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geklagt. Der BFH hat in diesen drei Verfahren (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) die Grundsteuerwertermittlung mittels Ertragswertverfahren für verfassungskonform erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Bewertungsverfahren dürfen sich grundsätzlich am Regelfall orientieren. Es muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des BFH kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen. Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen sind in Kauf zu nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten, so der BFH.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: Nilofar - stock.adobe.com

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