Steueränderungsgesetz 2025
Übersicht über nachträglich eingefügte Gesetzesänderungen
Übersicht über nachträglich eingefügte Gesetzesänderungen
Gesetzgeber verlängert Bezugsdauer abermals auf 24 Monate
Offenlegung von E-Mails während einer Betriebsprüfung
Übermittelte E-Daten ersetzen keine Steuererklärung
Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung im Ausland
Bundesfinanzhof zur Verfassungskonformität des Ertragswertverfahrens
Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf € 10.000,00
Seit 2025 wird die Grundsteuer nach verschiedenen – neuen – Bewertungsverfahren berechnet. In elf Bundesländern wird die Bewertung von Wohnungseigentum für die Grundsteuer nach dem bundeseinheitlichen Ertragswertverfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren findet u. a. Anwendung in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Aus diesen drei Bundesländern haben drei Wohnungseigentümer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geklagt. Der BFH hat in diesen drei Verfahren (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) die Grundsteuerwertermittlung mittels Ertragswertverfahren für verfassungskonform erklärt.
Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Bewertungsverfahren dürfen sich grundsätzlich am Regelfall orientieren. Es muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des BFH kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen. Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen sind in Kauf zu nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten, so der BFH.
Stand: 27. Januar 2026