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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Februar 2026

Steueränderungsgesetz 2025

Steueränderungsgesetz 2025

Übersicht über nachträglich eingefügte Gesetzesänderungen

Kurzarbeitergeld 2026

Kurzarbeitergeld 2026

Gesetzgeber verlängert Bezugsdauer abermals auf 24 Monate

Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung

Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung

Offenlegung von E-Mails während einer Betriebsprüfung

Steuererklärungspflichten

Steuererklärungspflichten

Übermittelte E-Daten ersetzen keine Steuererklärung

Aktivrente

Aktivrente

Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner

Auslandsreisepauschalen 2026

Auslandsreisepauschalen 2026

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung im Ausland

Grundsteuer verfassungsgemäß

Grundsteuer verfassungsgemäß

Bundesfinanzhof zur Verfassungskonformität des Ertragswertverfahrens

Neue Streitwertgrenzen 2026

Neue Streitwertgrenzen 2026

Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf € 10.000,00

Auslandsreisepauschalen 2026

Mann mit Koffer am Flughafen

Auslandsreisen

Für beruflich bedingte Auslandsreisen berücksichtigen die Finanzbehörden Mehraufwendungen für Verpflegung regelmäßig als Werbungskosten/Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht alljährlich aktualisierte anwendbare Pauschbeträge. Für 2026 gelten die im BMF-Schreiben vom 5.12.2025 (IV C 5 - S 2353/00094/007/012) veröffentlichten Pauschsätze.

Neue Länder und Städte

Neu in die Länderliste aufgenommen wurden die Länder Pakistan (Verpflegungspau-schbetrag mindestens 24 Std. = € 41,00, mehr als 8 Std. = € 28,00, Übernachtungspauschale = € 199,00), Rumänien (Verpflegungspauschbetrag mindestens 24 Std. = € 38,00, mehr als 8 Std. = € 25,00, Übernachtungspauschale = € 103,00) sowie für die Schweiz die Stadt Bern (Verpflegungspauschbetrag mindestens 24 Std. = € 82,00, mehr als 8 Std. = € 55,00, Übernachtungspauschale = € 195,00).

Werbungskosten / Betriebsausgabenabzug

Die in der Übersicht zu dem BMF-Schreiben aufgeführten Pauschbeträge für Übernachtungskosten können ausschließlich für eine lohnsteuerfreie Arbeitgebererstattung angewendet werden, nicht aber für den tatsächlichen Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug (R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR), R 4.12 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)). Die Pauschbeträge können außerdem für die Geltendmachung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland verwendet werden.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: naka - stock.adobe.com

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