Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer
Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
BFH bestätigt Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer
Wichtige Pflichtangaben auf Anzahlungsrechnungen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs
Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Ladestrom des Arbeitgebers sowie zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Besteuerung der Gewinne aus Edelmetallanlagen
Eingeschränkte Anrechnung österreichischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer
Rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts München
Urteil Finanzgericht Münster
Gewerbesteuern und darauf bezogene Nebenleistungen zählen von Gesetzes wegen zum nicht steuerbaren Bereich (§ 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz - EStG). Das heißt, dass die Gewerbesteuer als auch darauf basierende Nachzahlungszinsen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. Im Gegensatz hierzu unterliegen Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuern der Steuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in Erstattungszinsen keinen gegenläufigen Vorgang zu Nachzahlungszinsen und keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 26.9.2025 (Az. IV R 16/23) Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme angesehen. Solche Zinsen stellen einen Ausgleich für durch die überhöhten Steuerzahlungen verwehrte Kapitalnutzung dar. Die Tatsache, dass Nachzahlungszinsen im Gegenzug vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen sind, steht dem nicht entgegen.
Der BFH vergleicht Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mit der Ausreichung eines Darlehens. Zinsen auf Darlehenszinsen würden ebenfalls der Besteuerung unterliegen. Eine Nichtbesteuerung von Erstattungszinsen würde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bewirken.
Stand: 27. April 2026