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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2026

Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer

Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer

Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

BFH bestätigt Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer

Anzahlungsrechnungen

Anzahlungsrechnungen

Wichtige Pflichtangaben auf Anzahlungsrechnungen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs

Ladestrom und Ladevorrichtungen

Ladestrom und Ladevorrichtungen

Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Ladestrom des Arbeitgebers sowie zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Steuerfreie Gewinne aus Edelmetallanlagen

Steuerfreie Gewinne aus Edelmetallanlagen

Besteuerung der Gewinne aus Edelmetallanlagen

Steuerfallen bei Investmentfonds in Österreich-Depots

Steuerfallen bei Investmentfonds in Österreich-Depots

Eingeschränkte Anrechnung österreichischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer

Entnahme eines Arbeitszimmers

Entnahme eines Arbeitszimmers

Rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts München

Kirchensteuer-Zwölftelregelung

Kirchensteuer-Zwölftelregelung

Urteil Finanzgericht Münster

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Mann mit Laptop

Gewerbesteuer

Gewerbesteuern und darauf bezogene Nebenleistungen zählen von Gesetzes wegen zum nicht steuerbaren Bereich (§ 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz - EStG). Das heißt, dass die Gewerbesteuer als auch darauf basierende Nachzahlungszinsen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. Im Gegensatz hierzu unterliegen Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuern der Steuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in Erstattungszinsen keinen gegenläufigen Vorgang zu Nachzahlungszinsen und keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 26.9.2025 (Az. IV R 16/23) Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme angesehen. Solche Zinsen stellen einen Ausgleich für durch die überhöhten Steuerzahlungen verwehrte Kapitalnutzung dar. Die Tatsache, dass Nachzahlungszinsen im Gegenzug vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen sind, steht dem nicht entgegen.

Der BFH vergleicht Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mit der Ausreichung eines Darlehens. Zinsen auf Darlehenszinsen würden ebenfalls der Besteuerung unterliegen. Eine Nichtbesteuerung von Erstattungszinsen würde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bewirken.

Stand: 27. April 2026

Bild: Tetiana - stock.adobe.com

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