Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer
Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
BFH bestätigt Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer
Wichtige Pflichtangaben auf Anzahlungsrechnungen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs
Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Ladestrom des Arbeitgebers sowie zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Besteuerung der Gewinne aus Edelmetallanlagen
Eingeschränkte Anrechnung österreichischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer
Rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts München
Urteil Finanzgericht Münster
Tritt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger während eines Jahres aus der Kirche aus, sehen die meisten Kirchensteuer-Landesgesetze vor, dass für jeden Monat, in dem die Betreffende bzw. der Betreffende noch Kirchenmitglied war, ein Zwölftel des Betrags erhoben wird, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuer ergeben würde. Tritt der Steuerpflichtige beispielsweise wie im Streitfall im September aus der Kirche aus, kommt es durch diese Regelung (im Streitfall § 5 Abs 2 Satz 1 KiStG NRW) noch zu einer anteiligen Steuerpflicht von in den verbleibenden Monaten des Jahres (im Streitfall Dezember) zugeflossenen Einkünften.
Das Finanzgericht (FG) Münster hält diese sogenannte „Zwölftelregelung“ für verfassungsgemäß (Urt. v. 24.10.2025 4 K 924/23). Nach Ansicht des Gerichts wird diese Vereinfachungsregelung der sachgerechten Verteilung des Jahreseinkommens gerecht. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. X R 5/26).
Stand: 27. April 2026