Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer
Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
BFH bestätigt Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer
Wichtige Pflichtangaben auf Anzahlungsrechnungen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs
Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Ladestrom des Arbeitgebers sowie zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Besteuerung der Gewinne aus Edelmetallanlagen
Eingeschränkte Anrechnung österreichischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer
Rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts München
Urteil Finanzgericht Münster
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich nur dann einer Einkommensteuerpflicht, wenn die Anschaffung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Liegt die Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurück, ändert auch eine vor weniger als zehn Jahren erfolgte Entnahme eines Arbeitszimmers innerhalb der Wohnung, welches dem Betriebsvermögen zugeordnet war, nichts an einer steuerfreien Veräußerung.
Das Finanzgericht (FG) München (Urt. v. 16.10.2025 13 K 1234/22 rkr) sah zwischen dem entnommenen Arbeitszimmer und der veräußerten Privatwohnung keine wirtschaftliche (Teil-)Identität, sodass durch die Entnahme keine neue Veräußerungsfrist ausgelöst wurde. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass mit Entnahme des Arbeitszimmers eine neue Veräußerungsfrist begann und daher zumindest der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Gegen das FG-Urteil wurde keine Revision eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist.
Stand: 27. April 2026