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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Dezember 2025

Steuertarif 2026

Steuertarif 2026

Höhere Grundfreibeträge im nächsten Jahr sowie Anpassung der Steuerprogression

Eckpunkte der geplanten Aktivrente

Eckpunkte der geplanten Aktivrente

Gesetzentwurf für eine Aktivrente

Forderungsverjährung 2025

Forderungsverjährung 2025

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Aufbewahrungsfristen 2025/2026

Aufbewahrungsfristen 2025/2026

Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2025 vernichtet werden können

Weihnachtsfeier steueroptimal planen

Weihnachtsfeier steueroptimal planen

Finanzamt feiert mit: Was bei betrieblichen Weihnachtsfeiern zu beachten ist

Auslandserwerbe von Todes wegen

Auslandserwerbe von Todes wegen

Nach ausländischem Erbrecht erforderliche Annahmeerklärung als rückwirkendes Ereignis

Sachbezugswerte 2026

Sachbezugswerte 2026

Welche Sachbezugswerte in 2026 gelten

Steuerfreiheit für Elektrofahrzeuge

Steuerfreiheit für Elektrofahrzeuge

Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Forderungsverjährung 2025

Laptop mit Aufschrift Verjährungsfrist

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an. 

Forderungen aus 2022 sichern

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2022. Die Versendung von Mahnungen noch vor dem Jahreswechsel hindert die Verjährung nicht. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis Jahresende dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Teilzahlungen

Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Teilzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 25. November 2025

Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

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