Neutz

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe April 2026

Altersvorsorgereformgesetz

Altersvorsorgereformgesetz

Gesetzentwurf im Bundestag beraten

BFH entscheidet über Pensionszusagen

BFH entscheidet über Pensionszusagen

Neue Urteile des BFH kräftigen steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Direktzusagen

Hinweispflichten für Arbeitgeber

Hinweispflichten für Arbeitgeber

Seit Jahresbeginn müssen Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen bei der Arbeit einen Personalausweis mit sich führen

Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden

Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden

Enge Auslegung des Begriffs der „üblichen Gelegenheitsgeschenke“

Jahresabschluss 2025

Jahresabschluss 2025

Wichtige Punkte bei der Jahresabschlusserstellung

International: Pauschalsteuer bei beschränkter Steuerpflicht

International: Pauschalsteuer bei beschränkter Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

Steuererklärung mit okElster-App

Steuererklärung mit okElster-App

Finanzbehörden treiben Digitalisierung für Steuererklärungen voran

Schnelle und langsame Finanzämter

Schnelle und langsame Finanzämter

Schnellstes und langsamstes Finanzamt liegen in Hessen

Hinweispflichten für Arbeitgeber

Personalausweis

Schwarzarbeit

Seit Jahresbeginn 2026 gilt eine neue Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Branchen, wie Bau, Gastronomie, Transport, Gebäudereinigung, Friseur/Kosmetik, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste: Sie müssen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich und nachweisbar darauf hinweisen, dass diese während der Arbeit immer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führen müssen (§ 2a Abs. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/SchwarzArbG). Der Hintergrund dieser Regelung ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung – die Kontrolle durch die Zollbehörden wird dadurch erleichtert.

Dokumentationspflichten

Der Hinweis muss dokumentiert und für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt werden; er kann z. B. durch einen Aushang oder eine Notiz in der Personalakte erfolgen, eine Kopie des Hinweises reicht aus. Bei Prüfungen durch die Behörden muss der Nachweis vorgelegt werden können. Wir empfehlen dies im Rahmen der Lohnabrechnung durchzuführen.

Sanktionen

Bei Missachtung der Hinweispflicht droht ein Bußgeld. Sowohl das Nichtmitführen des Ausweises durch den Arbeitnehmer als auch das Versäumnis des Arbeitgebers, den Hinweis zu geben oder zu dokumentieren, gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG). Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 5.000,00 € betragen.

Stand: 26. März 2026

Bild: Thomas Melcher - stock.adobe.com

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