
Sachbezüge für Mitarbeiter 2022
Neuerungen bei Sachbezügen, Gutschein- und Geldkarten
Neuerungen bei Sachbezügen, Gutschein- und Geldkarten
Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen
Bekämpfung von Steuerhinterziehung
Meldepflichten an die Deutsche Bundesbank
Verlängerung bis 31.3.2022
Erhöhung des Mindestlohnes ab 2022 und Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse
Welche Lohnsteuerklassenkombination die richtige?
Kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag
Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2022 auf € 9,82 angehoben. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ein Brutto-Monatslohn von mindestens (€ 9,82 x 174 Arbeitsstunden =) € 1.708,68 erreicht.
Für die Einhaltung der 450-€-Grenze für Minijobber muss ab 2022 die Arbeitszeit angepasst werden. Möglich sind ab 2022 (€ 450,00 dividiert durch € 9,82 =) 45,82 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns und bei 4,33 Wochen pro Monat zur Überschreitung der 450-€-Grenze führt.
Arbeitgeber müssen seit Jahresanfang die Steueridentifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Zudem muss in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angegeben werden. Im Haushaltsscheck-Verfahren erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.
Stand: 31. Dezember 2021